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Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Wer wird Mitglied?
Mit der Zugehörigkeit zur Zahnärztekammer Westfalen-Lippe werden Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 9 der Satzung gleichzeitig Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die bei Beginn der Mitgliedschaft das 67. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 10 der Satzung).
Damit dem Versorgungswerk alle zum Mitgliedschaftsverhältnis entscheidenden Daten bekannt werden, bitten wir Sie, den Erhebungsbogen auszufüllen und uns zuzusenden.
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